RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0016

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Bei den im § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 geregelten Dienstpflichten handelt es sich um allgemeine Dienstpflichten, die grundsätzlich subsidiär zu den konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. Die allgemeinen Dienstpflichten bilden gleichsam den Rahmen für disziplinär relevantes Verhalten und greifen nur dort, wo zwischen den konkreten Dienstpflichten Lücken geblieben sind (Hinweis Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht, 02te Auflage, Anm 4 zu § 43 BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090016.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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