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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 44 Abs 2 und § 44 Abs 3 lit a Tir BauO 1989 ergibt sich, daß Adressat einer Abbruchverfügung (und damit jedenfalls Partei des Abbruchverfahrens) der bzw die Eigentümer der baulichen Anlage sind. Die Tir BauO 1989 kennt keine Bestimmungen, wonach auch der Mieter eines Gebäudes (oder eines Gebäudeteiles), hinsichtlich dessen eine Abbruchverfügung erlassen wurde, Partei des Abbruchverfahrens wäre (Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0060,0093). Soweit die Eigentümer des Gebäudes aufgrund des Mietvertrages verpflichtet sind, für die Instandhaltung des Mietgegenstandes aufzukommen, allenfalls auch ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung dieses Gebäudes bei der Baubehörde zu stellen und dieses Ansuchen für den Fall der Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes bis zur Erteilung einer solchen Bewilligung aufrechtzuerhalten, steht dem Mieter zur Durchsetzung dieser Rechte der ordentliche Rechtsweg offen.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060112.X01Im RIS seit
11.07.2001