RS Vwgh 1994/6/30 92/15/0212

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 idF 1989/660;
VwRallg;

Rechtssatz

Es liegt eine eheähnliche Gemeinschaft iSd § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach zB die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort, eine gemeinschaftliche Zustelladresse, die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung bzw der Wohnungseinrichtung und ähnliches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150212.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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