RS Vwgh 1994/6/30 92/06/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §70 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauRallg;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2465/51 E 16. Dezember 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem baupolizeilichen Auftrag, der als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Hintanhaltung einer Gefahr notwendig ist, kann die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht aufgeworfen werden.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060266.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten