RS Vfgh 1989/6/23 B670/89

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
DSt 1872 §29 Abs3

Leitsatz

Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt 1872 kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid

Rechtssatz

Ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt bildet eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Es handelt sich bei einem Beschluß nach §29 Abs3 DSt nicht um einen Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986).

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken.

(ebenso B v 23.06.1989 B671/89)

Entscheidungstexte

  • B 670/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1989 B 670/89

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Zuständigkeit, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B670.1989

Dokumentnummer

JFR_10109377_89B00670_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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