Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungLeitsatz
Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt 1872 kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer BescheidRechtssatz
Ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt bildet eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Es handelt sich bei einem Beschluß nach §29 Abs3 DSt nicht um einen Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986).
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
(ebenso B v 23.06.1989 B671/89)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Zuständigkeit, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B670.1989Dokumentnummer
JFR_10109377_89B00670_01