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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 läßt sich kein allgemeines subjektivöffentliches Recht des Nachbarn auf Erhaltung des Kleinklimas und auf Schutz vor Beeinträchtigungen der Luftqualität sowie der Sonneneinstrahlung ableiten, also ein Recht, das über den Schutz durch die Bestimmungen über die Abstände und über die Gebäudehöhe (die an sich dem Schutz dieser Interessen dienen) hinausginge; ein derartiger ALLGEMEINER Anspruch läßt sich auch nicht aus § 61 Abs 2 lit h und § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 ableiten, weil hier nur auf bestimmte, einzelne Vorschriften verwiesen wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060269.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010