RS Vwgh 1994/6/30 92/06/0269

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 läßt sich kein allgemeines subjektivöffentliches Recht des Nachbarn auf Erhaltung des Kleinklimas und auf Schutz vor Beeinträchtigungen der Luftqualität sowie der Sonneneinstrahlung ableiten, also ein Recht, das über den Schutz durch die Bestimmungen über die Abstände und über die Gebäudehöhe (die an sich dem Schutz dieser Interessen dienen) hinausginge; ein derartiger ALLGEMEINER Anspruch läßt sich auch nicht aus § 61 Abs 2 lit h und § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 ableiten, weil hier nur auf bestimmte, einzelne Vorschriften verwiesen wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060269.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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