RS Vwgh 1994/6/30 94/15/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §23 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0211 E 20. November 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Will der Abgabepflichtige (hier: ein Illusionist) mit seinen Darbietungen als Künstler gelten, müßte er, wenn er nicht reproduzierend künstlerisch tätig wird, ein Kunstwerk hervorbringen (produzieren) (Hinweis E 12.12.1988, 87/15/0002). In den bloß für den Augenblick wirkenden Illusionen kann jedoch nach allg Verkehrsauffassung kein "Kunstwerk" erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150090.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten