RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0427 1

Stammrechtssatz

Die Landeshöchstzahlen nach § 13a AuslBG sind durch Verordnung festzusetzen. Eine Pflicht der Behörde, in ihrem Bescheid zu begründen, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung (hier: LandeshöchstzahlenV für 1993) festgesetzte Landeshöchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090029.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten