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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z13;Rechtssatz
Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Art 15 Abs 1 B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4680/1964 ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen
Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand (Hinweis E VfSlg 7759/1976 zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018