RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0228

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
77 Kunst Kultur

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z13;
B-VG Art15 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;

Rechtssatz

Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Art 15 Abs 1 B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4680/1964 ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen

Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand (Hinweis E VfSlg 7759/1976 zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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