RS Vwgh 1994/6/30 93/06/0147

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs7 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 9 Abs 7 lit a Slbg BauPolG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Bauwerber nicht verschiedene Baubewilligungen für ein bestimmtes Grundstück erwirken können soll (vgl Hauer, Slbg Baurecht, 02te Auflage, 1994, Anm 36 zu § 9 Baupolizeigesetz). Es ist daher davon auszugehen, daß § 9 Abs 7 lit a Slbg BauPolG auch das Außerkrafttreten noch nicht rechtskräftiger Baubewilligungen, soferne sie späteren (rechtskräftigen) Baubewilligungen widersprechen, bewirkt. Insoweit ist die wieder unerledigte Berufung der Nachbarn nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsbehörde im Hinblick auf das Wegfallen der mit der Berufung angefochtenen Bewilligung zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060147.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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