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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
§ 9 Abs 7 lit a Slbg BauPolG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Bauwerber nicht verschiedene Baubewilligungen für ein bestimmtes Grundstück erwirken können soll (vgl Hauer, Slbg Baurecht, 02te Auflage, 1994, Anm 36 zu § 9 Baupolizeigesetz). Es ist daher davon auszugehen, daß § 9 Abs 7 lit a Slbg BauPolG auch das Außerkrafttreten noch nicht rechtskräftiger Baubewilligungen, soferne sie späteren (rechtskräftigen) Baubewilligungen widersprechen, bewirkt. Insoweit ist die wieder unerledigte Berufung der Nachbarn nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsbehörde im Hinblick auf das Wegfallen der mit der Berufung angefochtenen Bewilligung zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060147.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017