RS Vwgh 1994/6/30 91/06/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §54 Abs1;

Rechtssatz

Die "Äußerung" eines Distriktsarztes zur Frage, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung vorliegt, ist, wenn sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, ohne praktische Bedeutung.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten