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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10Leitsatz
Verfassungskonforme Auslegung des Oö. KulturflächenschutzG 1958 im Hinblick auf den Kompetenztatbestand "Forstwesen" in Art10 Abs1 Z10 B-VG; Verhängung einer Geldstrafe in denkunmöglicher Anwendung des §3 Oö. KulturflächenschutzG 1958; Verletzung des EigentumsrechtesRechtssatz
Durch §1 Abs3 Oö. KulturflächenschutzG werden Regelungen vom Geltungsbereich des Oö. KulturflächenschutzG ausgeschlossen, die unter den Kompetenztatbestand "Forstwesen" (Art10 Abs1 Z10 B-VG) fallen und daher Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sind; dabei ist der Inhalt dieses Kompetenztatbestandes iS der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen und bestimmt sich somit nach dem ForstG 1852. Das bedeutet, daß Grundstücke, die nach dem ForstG 1852 als Wald anzusehen waren, vom
Oö. KulturflächenschutzG ausnahmslos nicht erfaßt werden, also auch
dann nicht, wenn sich der Waldbestand entgegen dem Oö. KulturflächenschutzG entwickelt hat.
Der Inhalt des Kompetenztatbestandes "Forstwesen" ist iS der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen und bestimmt sich somit nach dem ForstG 1852.
Grundstücke, die nach dem ForstG 1852 als Wald anzusehen waren, werden vom Oö. KulturflächenschutzG ausnahmslos nicht erfaßt, also auch dann nicht, wenn sich der Waldbestand entgegen dem Oö. KulturflächenschutzG entwickelt hat.
Die in Rede stehende Liegenschaft war nun aber unter diesen Voraussetzungen als Waldgrund iS des ForstG 1852 anzusehen.
Wenn die belangte Behörde dessen ungeachtet davon ausgegangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers unterliege der Strafsanktion des §3 Oö. KulturflächenschutzG, hat sie das Gesetz denkunmöglich angewendet. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Oö. KulturflächenschutzG haben die im Bescheid vom 26.08.1974 enthaltenen Auflagen ihre Wirksamkeit verloren, sobald der Bewuchs des Grundstückes zum Waldbestand in der soeben geschilderten Bedeutung wurde. Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf aber, der Beschwerdeführer hätte vor diesem Zeitpunkt die sich aus dem erwähnten Bescheid ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist offenkundig verjährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt; der Bescheid greift somit in das private Vermögensrecht des Beschwerdeführers ein.
Verletzung des Eigentumsrechts durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Oö. KulturflächenschutzG; denkunmögliche Anwendung dieses Gesetzes.
Schlagworte
Landwirtschaftsrecht, Kulturflächenschutz, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht, Auslegung verfassungskonforme, EigentumseingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1719.1988Dokumentnummer
JFR_10109377_88B01719_01