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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Auch wenn der Beschuldigte (der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) ein Rundschreiben herausgegeben hat, in welchem er "sämtliche Verantwortliche" auf die Beachtung der Vorschriften des AuslBG hingewiesen hat, so vermag er damit allein nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier: § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) kein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG trifft.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090049.X04Im RIS seit
19.06.2001