RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0049

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn der Beschuldigte (der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) ein Rundschreiben herausgegeben hat, in welchem er "sämtliche Verantwortliche" auf die Beachtung der Vorschriften des AuslBG hingewiesen hat, so vermag er damit allein nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier: § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) kein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG trifft.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090049.X04

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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