RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 DSchG iZm § 3 DSchG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten