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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
§ 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG enthält drei verschiedene Straftatbestände. Die Umschreibung des Tatvorwurfes mit "der Beschuldigte habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH Organen des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes keine Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten Ausländer erteilt" im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist unvollständig, weil danach jedenfalls eine Zuordnung dieses Tatverhaltens zu jedem der beiden erstgenannten Tatbestände des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG möglich ist. Die Berufungsbehörde hätte diesen Mangel des erstinstanzlichen Spruches im Berufungsverfahren jedoch korrigieren können.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090458.X01Im RIS seit
20.11.2000