RS Vfgh 1989/6/23 B519/89

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / Verein
VereinsG 1951 §4 Abs2 litb
VereinsG 1951 §28

Leitsatz

Sitz des beschwerdeführenden Vereines nicht im Inland; keine Rechtspersönlichkeit des nach österreichischem Vereinsrecht nicht existenten Vereines; fehlende Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde des nach österreichischem Vereinsrecht nicht existenten Vereines.

Ein nicht im Inland ansässiger Verein begründet deswegen keine Zuständigkeit inländischer Vereinsbehörden, weil ihm nach österreichischem Vereinsrecht keine Vereinsqualität und damit keine Rechtspersönlichkeit zukommt. (Von diesem Rechtsverständnis gehen auch Fessler-Kölbl, aaO, Seite 23, aus, wonach "die Verlegung des Sitzes eines österreichischen Verbandes ins Ausland den rechtlichen Untergang dieses Verbandes im Inland nach sich zieht.")

Entscheidungstexte

  • B 519/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1989 B 519/89

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Vereinsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B519.1989

Dokumentnummer

JFR_10109377_89B00519_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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