RS Vwgh 1994/6/30 92/06/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §70 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauRallg;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0736/62 E 23. November 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Es gibt Baugebrechen, deren Gefährlichkeit durch vorläufige Maßnahmen nicht beseitigt werden können. Hiezu gehört ein Gebrechen an der Hauskanalanlage. Da eine Unterscheidung zwischen einer vorläufigen Beseitigung der Gebrechen und einer endgültigen Behebung des Schadens nicht möglich ist, ist auch die Instandsetzung der Kanalanlage eine Sicherungsmaßnahme.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060266.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten