Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §70 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0736/62 E 23. November 1962 RS 2Stammrechtssatz
Es gibt Baugebrechen, deren Gefährlichkeit durch vorläufige Maßnahmen nicht beseitigt werden können. Hiezu gehört ein Gebrechen an der Hauskanalanlage. Da eine Unterscheidung zwischen einer vorläufigen Beseitigung der Gebrechen und einer endgültigen Behebung des Schadens nicht möglich ist, ist auch die Instandsetzung der Kanalanlage eine Sicherungsmaßnahme.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060266.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011