RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0016

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §105;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

§ 105 BDG 1979 verweist hinsichtlich allgemeiner verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf das AVG. Dementgegen enthält das im BDG 1979 geregelte Disziplinarrecht, was allgemeine materiell-rechtliche Regelungen betrifft, weder selbst entsprechende Normen, noch einen klaren Verweis auf den "Allgemeinen Teil" des StGB oder des VStG. Voraussetzung jeder Disziplinarstrafe ist aber jedenfalls nach § 91 BDG 1979 das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beamten zur Tatzeit obliegenden Dienstpflicht. Ungeachtet von wesentlichen Unterschieden zwischen Disziplinarrecht und Strafrecht sind, ausgehend von der Regelung des § 91 BDG 1979 und den in dieser Bestimmung verwendeten Begriffen, die Grundzüge des strafrechtlichen Deliktsbegriffes nach dem StGB auch im Disziplinarrecht heranzuziehen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 126 ff; Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht, 02te Auflage, S 567, E 18.10.1989, 89/09/0023; E 21.2.1991, 90/09/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090016.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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