Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Falle der Bekämpfung sowohl des Widmungsbescheides als auch des Baubewilligungsbescheides kann die Vorstellungsbehörde mangels ausdrücklicher Regelung in der Stmk GdO 1967 auch über die Vorstellung gegen den Baubewilligungsbescheid zuerst entscheiden. Wird in diesem Fall nach der Bestätigung des - ansonst für rechtmäßig befundenen - Baubewilligungsbescheids die Widmungsbewilligung aufgehoben, liegt in Ansehung ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor (des Vorstellungsverfahrens betreffend den Baubewilligungsbescheid).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060174.X03Im RIS seit
11.07.2001