RS Vwgh 1994/6/30 91/06/0174

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lita;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967;

Rechtssatz

Im Falle der Bekämpfung sowohl des Widmungsbescheides als auch des Baubewilligungsbescheides kann die Vorstellungsbehörde mangels ausdrücklicher Regelung in der Stmk GdO 1967 auch über die Vorstellung gegen den Baubewilligungsbescheid zuerst entscheiden. Wird in diesem Fall nach der Bestätigung des - ansonst für rechtmäßig befundenen - Baubewilligungsbescheids die Widmungsbewilligung aufgehoben, liegt in Ansehung ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor (des Vorstellungsverfahrens betreffend den Baubewilligungsbescheid).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060174.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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