RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0055

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0268 1

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG wird nicht entsprochen, wenn der Berufungswerber lediglich die Aktenzahl des angefochtenen Bescheides ohne Bezeichnung der Erstbehörde - in der Annahme, daß diese Geschäftszahl der Berufungsbehörde "sicher bestens bekannt" sei und daher einen Rückschluß auf eine bestimmte Erstbehörde zulasse - in der Berufung zitiert (Hinweis auf E 11.4.1991, 90/06/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090055.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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