RS Vwgh 1994/6/30 91/06/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/06/0095 E 14. September 1995

Rechtssatz

Die Vertretung einer natürlichen Person durch eine juristische Person, die ihrerseits wiederum von einem Rechtsanwalt vertreten wird, ist nur dann nicht als Formgebrechen einem Verfahren nach § 13 Abs 3 AVG zu unterziehen, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und der natürlichen Person unmittelbar ein Vertretungsverhältnis begründet worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Vollmacht an die juristische Person auch die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten FÜR die natürliche Person umfaßt.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060240.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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