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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/06/0095 E 14. September 1995Rechtssatz
Die Vertretung einer natürlichen Person durch eine juristische Person, die ihrerseits wiederum von einem Rechtsanwalt vertreten wird, ist nur dann nicht als Formgebrechen einem Verfahren nach § 13 Abs 3 AVG zu unterziehen, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und der natürlichen Person unmittelbar ein Vertretungsverhältnis begründet worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Vollmacht an die juristische Person auch die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten FÜR die natürliche Person umfaßt.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060240.X02Im RIS seit
25.01.2001