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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090055.X01Im RIS seit
20.11.2000