RS Vfgh 1989/6/23 B688/89

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
TabakmonopolG 1968 §23 Abs2 litc
TabakmonopolG 1968 §25 idF BGBl 62/1979
TabakmonopolG 1968 §32 idF BGBl 608/1987

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Nichtbestellung zur Tabaktrafikantin

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis eines Tabaktrafikanten zum Bund als Inhaber des Tabakmonopols ist privatrechtlicher Natur und die Bestellung des Trafikanten ein Akt des Privatrechtes (vgl. zB VfSlg. 5600/1967, 6591/1971; VfGH vom 01.12.1978, B585/78). An dieser Einordnung des Vergabeaktes hat auch die Novellierung des §25 TabakmonopolG 1968 durch ArtI des Bundesgesetzes vom 24.01.1979 betr die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Personengruppen bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften, BGBl. 62/1979, mit der die Gruppe der bevorzugt zu berücksichtigenden Personen um die Zivilinvaliden erweitert wurde, nichts geändert. Über die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Nichtberücksichtigung des - ihrer Meinung nach auf sie zutreffenden - §23 Abs2 litc TabakmonopolG 1968 sowie gegen ihre Nichtbestellung zur Tabaktrafikantin haben sohin die Zivilgerichte zu befinden.

Entscheidungstexte

  • B 688/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1989 B 688/89

Schlagworte

Tabakmonopol, Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B688.1989

Dokumentnummer

JFR_10109377_89B00688_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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