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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/06/0003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/17 93/06/0164 1Stammrechtssatz
Das Mitspracherecht der Nachbarn ist, soweit Bestimmungen des Slbg BauTG in Betracht kommen, auf die im § 62 Slbg BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0212). Unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten kommen als nachbarschützende Bestimmungen jene über die zulässige Flächennutzung in Betracht, soweit sie auch einen Immissionsschutz gewährleisten (Hinweis E 11.9.1972, 1848/71, VwSlg 8275 A/1972, E 15.10.1981, 0401/80). Dies trifft auf § 12 Abs 1 Z 2 Slbg ROG 1977 insoweit zu, als die Nachbareinwendung der übermäßigen Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung sowie der Verursachung übermäßigen Straßenverkehrs gilt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060002.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013