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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte die einschreitenden Organwalter - telefonisch - zum Verlassen des Betriebsgeländes aufgefordert und haben die beiden Organwalter - dieser Aufforderung Folge leistend - die "Aktion" abgebrochen, so hat der Beschuldigte mit diesem Verhalten den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist dieser Straftatbestand somit nicht erst im Falle eines tatsächlichen Behinderungsverhaltens (zB Versperren des Betriebstores) als erfüllt anzusehen. Schon die an sie ergangene Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen, hinderte die einschreitenden Organwalter jedenfalls an der Durchführung einer Kontrolle iSd § 26 Abs 2 AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090491.X04Im RIS seit
20.11.2000