RS Vwgh 1994/6/30 93/06/0176

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/10 92/05/0268 1

Stammrechtssatz

Solange über ein Bauansuchen oder über in Zusammenhang damit erhobene Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Nachbar, sondern nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nämlich nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt wird (Hinweis B 16.4.1958, 574/58, VwSlg 4640 A/1958).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060176.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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