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L82000 BauordnungNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/10 92/05/0268 1Stammrechtssatz
Solange über ein Bauansuchen oder über in Zusammenhang damit erhobene Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Nachbar, sondern nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nämlich nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt wird (Hinweis B 16.4.1958, 574/58, VwSlg 4640 A/1958).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060176.X01Im RIS seit
03.05.2001