RS Vfgh 1989/6/23 V88/88, V98/88

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrig
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §14 Abs1 idF LGBl 51/1982
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §14 Abs1 idF LGBl 70/1983
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz vom 27.3.1950 idF vom 21.10.1982
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz vom 27.3.1950 idF vom 22.9.1983

Leitsatz

LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz vom 27.3.1950 idF der Verordnungen vom 21.10.1982 bzw. vom 22.9.1983; Festsetzung einer Pauschalabgabe für bestimmte Musikapparate; §17 Abs2 litc LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz wegen Verstoßes gegen §14 Abs1 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 gesetzwidrig; keine Berücksichtigung auch nur einzelner der gesetzlich genannten Bestimmungskriterien bei Festlegung einheitlicher Abgabenhöchstsätze

Rechtssatz

Nicht sämtliche der im §14 Abs1 des Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 enthaltenen Kriterien für die Festsetzung von Pauschalabgaben im allgemeinen waren bei der Festsetzung der gegenständlichen Pauschalabgabe für den Betrieb von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen vom Verordnungsgeber heranzuziehen. Gleichwohl hat der Gemeinderat als Verordnungsgeber bei Festsetzung der Pauschalabgabesätze für den Betrieb der genannten Vorrichtungen innerhalb des gesetzlichen Abgabenrahmens ("mindestens S 30,- und höchstens S 300,- je Vorrichtung" gemäß §17 Abs2 litb Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 idF der Novelle 1982, LGBl. 51, bzw. gemäß §17 Abs2 litc Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 idF der Novelle 1983, LGBl. 70) einzelne, für die Ausübung der betreffenden Lustbarkeit bedeutsame und insofern adäquate Bestimmungskriterien des §14 Abs1 des Gesetzes heranzuziehen, soll diese Gesetzesvorschrift nicht jeden Sinnes entraten.

Der Gemeinderat hat bei Festsetzung der gegenständlichen Pauschalabgabe weder auf den Charakter, noch auf das voraussichtliche Bruttoerträgnis der betreffenden Lustbarkeitsveranstaltung, noch auf die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer, die Zahl und Größe der für die Lustbarkeit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die Dauer der Lustbarkeit, noch auch auf den Speisen- und Getränkepreis in Gastlokalitäten, geschweige denn auf das Erträgnis einer Kartenabgabe bei vergleichbaren Lustbarkeiten Bedacht genommen.

Insbesondere ist es dem Verfassungsgerichtshof angesichts der Unterschiedlichkeit der Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke mit Rücksicht auf die gesetzlichen Kriterien des §14 Abs1 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 auch nicht einsichtig, daß für alle derartigen Vorrichtungen ein einheitlicher Abgabensatz, und noch dazu der gesetzliche Abgabenhöchstsatz, vom Gemeinderat festgelegt werden durfte.

Die Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 21.10.1982 und vom 22.09.1983 sind sohin gemäß Art139 Abs1 B-VG insoweit wegen Verstoßes gegen §14 Abs1 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 idF der Novelle 1982, LGBl. 51, bzw. der Novelle 1983, LGBl. 70, als gesetzwidrig aufzuheben, als dadurch in §17 Abs2 litc der LustbarkeitsabgabeO der Landeshauptstadt Linz "für die in Abs1 Z3 bezeichneten Vorrichtungen S 300,- je Vorrichtung" als Pauschalabgabe festgelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • V 88/88,V 98/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.1989 V 88/88,V 98/88

Schlagworte

Vergnügungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V88.1988

Dokumentnummer

JFR_10109377_88V00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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