RS Vfgh 1989/6/23 B572/89

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der Sachentscheidung
StGG Art5 / Bescheid verfahrensrechtlicher
Tir GVG 1983 §10 Abs1

Leitsatz

Kein Berufungsrecht des Verpflichteten gegen die Genehmigung der Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden im Wege der Zwangsversteigerung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Eingriff ins Eigentumsrecht

Rechtssatz

Der Verpflichtete einer Zwangsversteigerung hat wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem GVG geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt; die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer fehlte. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, war auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers im Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt; dh., daß er nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid mit Berufung bekämpfen konnte; kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Da dem angefochtenen Bescheid ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkung beizumessen ist, kann aber der Beschwerdeführer - ausgehend von der Unbedenklichkeit der angewendeten Normen - nur in einem formellen Recht, nie aber in einem materiellen Recht, über das gar nicht entschieden wurde, verletzt worden sein. Somit liegt auch die behauptete Eigentumsverletzung nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Berufung, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B572.1989

Dokumentnummer

JFR_10109377_89B00572_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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