RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0020 B 23. März 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die versäumte Handlung ist SPÄTESTENS gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090134.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten