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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/14 93/15/0185 1Stammrechtssatz
Als Einkunftsquelle iSd § 2 Abs 2 EStG (1972 bzw 1988) kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne (Einnahmenüberschüsse) erwarten lassen. Fehlt bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor (Hinweis: E 14.10.1992, 90/13/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150178.X02Im RIS seit
20.11.2000