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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mangels einer ausdrücklichen Regelung in der Stmk GdO 1967 über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde muß die vergleichbare Regelung der § 42 Abs 3 VwGG zur Klärung dieser Wirkung herangezogen werden (Hinweis zur Zulässigkeit der Analogie und zur Bestimmung der zur Lückenschließung heranzuziehenden Norm etwa E VfGH vom 16.10.1991, G 187/91 und G 269/91). Der Wegfall der Rechtsgrundlage für den Baubewilligungsbescheid durch die Aufhebung des Widmungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde bewirkt im Hinblick auf die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung, daß im Vorstellungsverfahren für die Vorstellungsbehörde ersichtlich wird, daß die Sachverhaltsannahme der Gemeindebehörde unzutreffend war. Wie in anderen Fällen, in denen sich die Sachverhaltsfeststellung der Behörde als mangelhaft erweist, ist daher der Baubewilligungsbescheid ebenfalls durch die Vorstellungsbehörde aufzuheben.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060174.X02Im RIS seit
11.07.2001