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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/06/0003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/11 92/06/0057 3Stammrechtssatz
Nur derjenige, dem Parteistellung aus § 7 Slbg BauPolG zukommt, kann die in § 62 Slbg BauTG normierten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0210). Das bedeutet auch - soll dem Landesgesetzgeber keine systemwidrige Regelung unterstellt werden - daß ein in § 62 Slbg BauTG eingeräumtes Recht die Parteistellung desjenigen, der dieses Recht durchsetzen kann, voraussetzt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060002.X05Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013