RS Vwgh 1994/6/30 93/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §7;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/06/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/11 92/06/0057 3

Stammrechtssatz

Nur derjenige, dem Parteistellung aus § 7 Slbg BauPolG zukommt, kann die in § 62 Slbg BauTG normierten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0210). Das bedeutet auch - soll dem Landesgesetzgeber keine systemwidrige Regelung unterstellt werden - daß ein in § 62 Slbg BauTG eingeräumtes Recht die Parteistellung desjenigen, der dieses Recht durchsetzen kann, voraussetzt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060002.X05

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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