RS Vwgh 1994/6/30 93/01/0546

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §9;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist gemäß § 62 Abs 1 VwGG iVm § 9 AVG, sofern in der Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Dieser Beurteilung unterliegt auch die Frage, wer für handlungsunfähige Beteiligte zur Vertretung befugt ist.

Schlagworte

Allgemein Allgemein Kurator

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010546.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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