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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist gemäß § 62 Abs 1 VwGG iVm § 9 AVG, sofern in der Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Dieser Beurteilung unterliegt auch die Frage, wer für handlungsunfähige Beteiligte zur Vertretung befugt ist.
Schlagworte
Allgemein Allgemein KuratorEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010546.X01Im RIS seit
11.07.2001