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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Vorschriften des § 2 Abs 1 und des § 61 Abs 2 lit a Stmk BauO 1968 ist im Falle der Widmungsbewilligung und der Baubewilligung nach der Stmk BauO 1968 eine rechtliche Situation gegeben, in welcher die Erlassung eines Bescheides (des Baubewilligungsbescheides) nur zulässig ist, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid (der Widmungsbescheid) vorliegt. Es ist dies jene Situation, die von Teilen der Lehre als die Normierung einer Tatbestandswirkung bezeichnet wird (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 05te Auflage, Randziffer 474 ff); davon zu unterscheiden wären Fälle, in denen zwar eine Vorfrage von einer anderen Behörde bereits als Hauptfrage entschieden wurde, sodaß diese Entscheidung Bindungswirkung entfaltet, die Entscheidung aber nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, in deren Verfahren die Frage als Vorfrage auftritt, normiert ist. Da aber das zwar rechtlich vom Widmungsverfahren abhängige, aber ein eigenes Verfahren darstellende Baubewilligungsverfahren im Widmungsverfahren nicht "Sache" iSd § 42 VwGG und des § 72 Abs 1 AVG ist, hat eine Aufhebung der Widmungsbewilligung iSd § 42 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG oder die Bewilligung der Wiedereinsetzung im Widmungsverfahren nach § 72 Abs 1 AVG nicht zur Folge, daß der (nachfolgende) Baubewilligungsbescheid mit der Aufhebung des Widmungsbescheides gleichsam automatisch ebenfalls aus dem Rechtsbestand ausscheidet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060174.X01Im RIS seit
11.07.2001