RS Vwgh 1994/6/30 92/06/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/12 91/06/0029 3

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt nach den Bestimmungen der Stmk BauO zwar kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte zu, wohl aber auf gesetzmäßige Handhabung des der Behörde zukommenden Planungsermessens, wozu auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der für die Ermessensübung erforderlichen Grundlagen gehört

(Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100). Dadurch, daß die belBeh demgegenüber die Auffassung vertreten hat, den Nachbarn komme ein Mitspracherecht lediglich dahin zu, daß sich die Festlegung der Bebauungsdichte im Rahmen der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Werte bewege, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060269.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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