RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0016

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §105;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Nicht jede Verletzung der im § 43 Abs 1 BDG 1979 auferlegten Dienstpflicht muß bereits einen Verstoß nach § 43 Abs 2 BDG 1979 bedeuten. Ein gleichzeitiger Verstoß gegen beide Vorschriften wird nur dann in Betracht kommen, wenn eine auf die konkreten Dienstpflichten des Beamten bezogene nicht geringfügige Verletzung des § 43 Abs 1 BDG 1979 vorliegt, weil nur dann das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gefährdet wird. Eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, daß hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090016.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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