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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §25;Rechtssatz
Ist wegen der Vornahme des Umbaues ein bis dahin bestehender Konsens untergegangen, bildet die Benützung eines konsenslos oder konsenswidrig errichteten Gebäudes ohne Benützungsbewilligung keine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 lit h Tir BauO 1989, da das Tatbild der unbefugten Benützung durch das Tatbild der unbefugten Bauführung (§ 53 Abs 1 lit a bzw § 53 Abs 1 lit f Tir BauO 1989) konsumiert wird (Hinweis E 28.2.1991, 90/06/0201 und E 11.4.1991, 91/06/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060063.X01Im RIS seit
03.05.2001