RS Vfgh 1989/6/28 G144/88, V92/88

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich in der ab 01.01.1983 geltenden Fassung §33 Abs2 lita
ÄrzteG 1984 §57 Abs1
ÄrzteG 1984 §65 Abs1
ÄrzteG 1984 §82

Leitsatz

Gesamtinhalt eines Gesetzes für hinreichende Determinierung derDurchführungsverordnung maßgebend; §65 Abs1 erster Satz inZusammenhang mit der umfassenden Verordnungsermächtigung des §82ÄrzteG 1984 nicht verfassungswidrig; §33 Abs2 der Satzung derWohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich nichtgesetzwidrig

Rechtssatz

Hinreichende Determinierung des §65 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1984

Die Prüfung der Frage, ob das Gesetz eine hinreichende Determinierung der darauf zu stützenden Verordnungen enthält, darf sich nicht auf den Wortlaut der die Verordnung unmittelbar stützenden Gesetzesstelle beschränken, sondern es muß vielmehr der Gesamtinhalt des Gesetzes - nach seiner Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung - berücksichtigt werden (vgl. VfSlg. 2381/1952, 7945/1976, 9883/1983, 10158/1984, 10737/1985, 10912/1986, VfGH 11.03.1988 G224,225/87). Mit Recht verweist die Bundesregierung auf das zu §48 Ärztegesetz 1949 idF BGBl. 229/1969 (nunmehr §82 ÄG) ergangene Erkenntnis VfSlg. 10389/1985, in dem der Verfassungsgerichtshof aussagte, daß es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um keine formalgesetzliche Delegation handelt.

§82 ÄG enthält nämlich die im vorliegenden Fall zu beachtende umfassende Verordnungsermächtigung.

Allein vom Wortlaut des §65 Abs1 ÄrzteG 1984 her ist keinesfalls zwingend anzunehmen, auf §57 Abs1 ÄrzteG 1984 (Berücksichtigung unter anderem der Leistungsfähigkeit des Wohlfahrtsfonds) sei nur in den Fällen des §65 Abs1 zweiter Satz ÄrzteG 1984 Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus aber können nähere Vorschriften über die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen auch gem §82 ÄrzteG 1984 - der auch §65 ausdrücklich aufzählt - nur auf Grund (ua.) des §57 ÄrzteG 1984 getroffen werden. Im Zusammenhalt mit der umfassenden Verordnungsermächtigung des §82 ÄrzteG 1984 (die bei der Erlassung von Satzungsbestimmungen jedenfalls zu beachten ist), ist der erste Satz des §65 Abs1 ÄrzteG 1984 daher hinreichend determiniert.

Keine Gesetzwidrigkeit des §33 Abs2 lita der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich in der ab 01.01.1983 geltenden Fassung aufgrund der Abweisung des Antrages auf Prüfung von Teilen des §65 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1984, der gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsstelle.

Entscheidungstexte

  • G 144/88,V 92/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.06.1989 G 144/88,V 92/88

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Determinierungsgebot, DurchführungsV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G144.1988

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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