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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Der betreffende Arbeitgeber hat es letztlich immer wieder selbst in der Hand, ob er überhaupt, bejahendenfalls wie oft und für welchen Zeitraum er gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen will, wobei ihm in pflichtgemäßer Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen auch ohne weiteres einsichtig sein muß, daß die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern gegebenenfalls die Anwendung des dritten Strafsatzes des § 28 Abs 1 AuslBG (S 10000,-- bis zu S 120000,--) nach sich zieht. Daß die Beschäftigung der mehr als drei Ausländer allenfalls verschieden lange gedauert und zu verschiedenen Zeitpunkten geendet hat, steht nach dem Gesetzeswortlaut der Anwendung dieses dritten Strafsatzes nicht entgegen, wenn diese Umstände auch ihren Niederschlag etwa in einer unterschiedlichen Strafhöhe oder in einem unterschiedlichen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zu finden haben mögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090474.X02Im RIS seit
20.11.2000