RS Vwgh 1994/6/30 93/06/0176

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 4

Stammrechtssatz

Der Spruch eines baupolizeilichen Befehls hat so konkretisiert zu sein, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muß zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (Hinweis E 23.10.1984, 84/05/0063).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060176.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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