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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §105;Rechtssatz
Wird festgestellt, daß die Tat (Unterlassung) eines Beamten objektiv einer von ihm zu beachtenden Dienstpflicht widerspricht, so kann grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit angenommen werden. Ergeben sich aber aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, die sowohl im rechtfertigenden Notstand, in der rechtfertigenden Pflichtenkollission als auch in der Notwehr zu sehen sind, so sind diese zu prüfen. Gleiches gilt für den Bereich der Schuldfrage, wenn Ansatzpunkte für die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, also Entschuldigungsgründe (entschuldigender Notstand - vgl § 10 StGB -, wenn dem Beamten ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten war), vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090016.X02Im RIS seit
20.11.2000