RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0228

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob es sich bei einem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt und ob die Erhaltung dieser Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, kommt der in der Fachwelt darüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu (Hinweis E 18.5.1972, 3262/71; E 4.9.1989, 89/09/0056; E 25.4.1991, 91/09/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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