RS Vfgh 1989/6/28 B389/89

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg GemeindeO 1976 §38 Abs3 idF LGBl 67/1988

Leitsatz

Unzulässige Einbringung der Beschwerde einer Stadtgemeinde durch den Bürgermeister

Rechtssatz

Die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §38 Abs3 Sbg. GdO 1976 (Einschreiten des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Genehmigung des Gemeinderates) überhaupt gegeben sind, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil die Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch den Gemeinderat weder unverzüglich iS der zitierten Gesetzesvorschrift noch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof festgesetzten Frist erfolgt ist.

Da der Beschwerde kein Beschluß des hiefür zuständigen Gemeinderates zugrundeliegt, war sie als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 389/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.1989 B 389/89

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B389.1989

Dokumentnummer

JFR_10109372_89B00389_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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