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L00208 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung VorarlbergNorm
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs1;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes der Wissenserklärung iSd § 1 Abs 2 Vlbg AuskunftspflichtG ist wie bei der allgemeinen Auslegung des Begriffes der Auskunft iSd Art 20 Abs 4 B-VG davon auszugehen, daß damit eine PFLICHT ZUR INFORMATION ÜBER DIE TÄTIGKEIT der Behörden, NICHT aber EINE VERPFLICHTUNG ZUR BEGRÜNDUNG BEHÖRDLICHEN HANDELNS oder Unterlassens geschaffen werden sollte. Vor allem kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Organen der Vollziehung - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollte, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit - letztlich - zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060094.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013