RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §9 Abs3 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 5

Stammrechtssatz

Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es geeignet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: § 3 Abs 1 AuslBG) sicherzustellen, hat der Besch aber nicht unter Beweis gestellt, wenn er es insb unterlassen hat, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchgeführt hat (Hinweis E 13.10.1988, 88/08/0201, 0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090049.X02

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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