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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Bei der von der Dienstbehörde gemäß § 112 Abs 1 BDG 1979 verfügten vorläufigen Suspendierung handelt es sich nicht um einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, sondern um einen im Verwaltungsrechtszug nicht anfechtbaren Bescheid (Hinweis E 29.6.1983, 83/09/0070, 0071, VwSlg 11108 A/1983). Die von der Dienstbehörde auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist auch nicht gleichzusetzen mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung. Sie stellt rechtlich ein "aliud" dar (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090045.X01Im RIS seit
20.11.2000