RS Vwgh 1994/6/30 91/06/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/06/0095 E 14. September 1995

Rechtssatz

Bekämpft die beschwerdeführende Marktgemeinde nicht die von der belangten Behörde angenommene Rechtswidrigkeit ihres Bescheides, sondern behauptet - davon unabhängig - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, kommt ihr Beschwerdebefugnis zu, wenn sie dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, daß die belangte Behörde über die Vorstellung des Inhabers eines konsenslos errichteten Bauwerbers gegen den baupolizeilichen Auftrag der Marktgemeinde entschieden hat, ohne ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG in Ansehung der Vertretung der Partei durch eine juristische Person durchzuführen, weil statt der Behebung des Gemeindebescheides die Vorstellung von der belangten Behörde zurückzuweisen wäre, sofern die Behebung der Formgebrechen unterbleibt.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Verbesserungsauftrag Ausschluß Vorstellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060240.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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