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L85006 Straßen SteiermarkNorm
LStVwG Stmk 1964 §51;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/06/22 93/07/0021 1 (hier: Bewilligung der Duldung nach § 51 Stmk LStVwG 1964)Stammrechtssatz
Durch die erfolgte Durchführung des Vorhabens seitens der mitbeteiligten Partei ist die Duldungspflicht des Bf (hier Vorschreibung der Duldung nach § 72 Abs 1 WRG) in zeitlicher Hinsicht erloschen; sein Rechtsschutzinteresse ist damit - ungeachtet des Ausstehens der völligen Wiederherstellung des vor der Duldung gegebenen Zustandes der Liegenschaft des Bf durch die mitbeteiligte Partei - weggefallen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060241.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008