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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0010 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12489 A/1987 RS 5Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Beschuldigte in seiner das erstbehördliche Straferkenntnis zur Gänze bekämpfenden Berufung zur Höhe der über ihn verhängten Strafe nicht ausdrücklich Stellung nahm, steht der Annahme nicht entgegen, er könnte durch den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der Höhe der über ihn verhängten Strafe in einem subjektiven Recht verletzt sein.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090049.X05Im RIS seit
19.06.2001