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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / VereinRechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 1459/1932, 1532/1947, 8090/1977, 9567/1982) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereines lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu führen
Schlagworte
Vereinsrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B570.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89B00570_01