RS Vfgh 1989/9/25 B570/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / Verein
StGG Art12 / Vereinsrecht

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 1459/1932, 1532/1947, 8090/1977, 9567/1982) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereines lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu führen

Schlagworte

Vereinsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B570.1989

Dokumentnummer

JFR_10109075_89B00570_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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